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   VG Cottbus, 21.05.2019 - 1 K 9/18   

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VG Cottbus, 21.05.2019 - 1 K 9/18 (https://dejure.org/2019,16014)
VG Cottbus, Entscheidung vom 21.05.2019 - 1 K 9/18 (https://dejure.org/2019,16014)
VG Cottbus, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - 1 K 9/18 (https://dejure.org/2019,16014)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • brandenburg.de (Terminmitteilung)

    Kommunalrecht - Gemeinde/Amt Burg (Spreewald)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12

    Neue Rechtsansicht des VGH Hessen zu den Voraussetzungen der Befangenheit von

    Auszug aus VG Cottbus, 21.05.2019 - 1 K 9/18
    Das Begehren des Klägers, festzustellen, dass der (erneute) Beschluss zu seiner Abwahl als Mitglied des Amtsausschusses in der Gemeindevertretersitzung der Beklagten vom 01. November 2017 rechtswidrig ist, zielt auf die Feststellung eines solchen (vergangenen) Rechtsverhältnisses (vgl. etwa Hessischer VGH, Urt. v. 28. November 2013 - 8 A 865/12 -, juris Rn. 19 [Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses über den Ausschluss der Teilnahme an Sitzungen wegen des Verdachts der Befangenheit]; ebenso: Hessischer VGH, Urt. v. 10. März 1981 - II OE 12/80 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 16. Mai 2013 - 15 A 785/12 -, juris Rn. 23 [Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ordnungsrufes]).

    Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob der Gemeindevertreter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und das die Besorgnis einer beeinflussten Stimmabgabe rechtfertigt (vgl. nur Hessischer VGH, Urt. v. 28. November 2013 - 8 A 865/12 -, juris Rn. 26 m w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2002 - 15 A 4734/01
    Auszug aus VG Cottbus, 21.05.2019 - 1 K 9/18
    a) Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses - nämlich der rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben - festgestellt werden (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 - BVerwG 6 A 9.14 -, juris Rn. 12 u. Urt. v. 23. August 2007 - BVerwG 7 C 2.07 -, juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2014 - BVerwG 6 A 1.13 -, juris Rn. 20 ff. [keine Klärung abstrakter Rechtsfragen]), wobei an einem nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkten Rechtsverhältnis nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch kommunale Organe oder Organteile als Träger organisationsinterner Rechte beteiligt sein können (OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen [OVG NW], Urt. v. 08. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, juris Rn. 5).

    Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen innerorganisatorischen Norm zu ermitteln (OVG NW, Urt. v. 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, juris Rn. 4 m. w. N.; OVG NW, Urt. v. 08. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Auszug aus VG Cottbus, 21.05.2019 - 1 K 9/18
    Ein vergangenes Rechtsverhältnis kann ebenfalls Gegenstand der Feststellungsklage sein, wenn es über seine Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfaltet (BVerwG, Urt. v. 13. September 2017 - BVerwG 10 C 6.16 -, juris Rn. 11) oder wenn ohne die Möglichkeit einer Feststellungsklage kein effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zu erlangen wäre, weil (insb. hoheitliche Eingriffs-)Maßnahmen im Streit stehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2017 - BVerwG 6 C 46.16 -, juris; BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 14.12 -, juris Rn. 32 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 13. September 2017 - BVerwG 10 C 6.16 -, juris Rn. 13 [Meinungsäußerungen eines Oberbürgermeisters im Vorfeld einer Versammlung).
  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

    Auszug aus VG Cottbus, 21.05.2019 - 1 K 9/18
    Ein vergangenes Rechtsverhältnis kann ebenfalls Gegenstand der Feststellungsklage sein, wenn es über seine Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfaltet (BVerwG, Urt. v. 13. September 2017 - BVerwG 10 C 6.16 -, juris Rn. 11) oder wenn ohne die Möglichkeit einer Feststellungsklage kein effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zu erlangen wäre, weil (insb. hoheitliche Eingriffs-)Maßnahmen im Streit stehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2017 - BVerwG 6 C 46.16 -, juris; BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 14.12 -, juris Rn. 32 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 13. September 2017 - BVerwG 10 C 6.16 -, juris Rn. 13 [Meinungsäußerungen eines Oberbürgermeisters im Vorfeld einer Versammlung).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VG Cottbus, 21.05.2019 - 1 K 9/18
    Ein vergangenes Rechtsverhältnis kann ebenfalls Gegenstand der Feststellungsklage sein, wenn es über seine Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfaltet (BVerwG, Urt. v. 13. September 2017 - BVerwG 10 C 6.16 -, juris Rn. 11) oder wenn ohne die Möglichkeit einer Feststellungsklage kein effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zu erlangen wäre, weil (insb. hoheitliche Eingriffs-)Maßnahmen im Streit stehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2017 - BVerwG 6 C 46.16 -, juris; BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 14.12 -, juris Rn. 32 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 13. September 2017 - BVerwG 10 C 6.16 -, juris Rn. 13 [Meinungsäußerungen eines Oberbürgermeisters im Vorfeld einer Versammlung).
  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

    Auszug aus VG Cottbus, 21.05.2019 - 1 K 9/18
    a) Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses - nämlich der rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben - festgestellt werden (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 - BVerwG 6 A 9.14 -, juris Rn. 12 u. Urt. v. 23. August 2007 - BVerwG 7 C 2.07 -, juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2014 - BVerwG 6 A 1.13 -, juris Rn. 20 ff. [keine Klärung abstrakter Rechtsfragen]), wobei an einem nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkten Rechtsverhältnis nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch kommunale Organe oder Organteile als Träger organisationsinterner Rechte beteiligt sein können (OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen [OVG NW], Urt. v. 08. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2001 - 15 A 3021/97

    Recht auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit

    Auszug aus VG Cottbus, 21.05.2019 - 1 K 9/18
    Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen innerorganisatorischen Norm zu ermitteln (OVG NW, Urt. v. 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, juris Rn. 4 m. w. N.; OVG NW, Urt. v. 08. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14

    Klage gegen BND wegen strategischer Überwachung von E-Mail-Verkehr in den Jahren

    Auszug aus VG Cottbus, 21.05.2019 - 1 K 9/18
    a) Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses - nämlich der rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben - festgestellt werden (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 - BVerwG 6 A 9.14 -, juris Rn. 12 u. Urt. v. 23. August 2007 - BVerwG 7 C 2.07 -, juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2014 - BVerwG 6 A 1.13 -, juris Rn. 20 ff. [keine Klärung abstrakter Rechtsfragen]), wobei an einem nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkten Rechtsverhältnis nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch kommunale Organe oder Organteile als Träger organisationsinterner Rechte beteiligt sein können (OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen [OVG NW], Urt. v. 08. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 28.05.2014 - 6 A 1.13

    Feststellungsklage; konkretes Rechtsverhältnis; strategische

    Auszug aus VG Cottbus, 21.05.2019 - 1 K 9/18
    a) Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses - nämlich der rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben - festgestellt werden (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 - BVerwG 6 A 9.14 -, juris Rn. 12 u. Urt. v. 23. August 2007 - BVerwG 7 C 2.07 -, juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2014 - BVerwG 6 A 1.13 -, juris Rn. 20 ff. [keine Klärung abstrakter Rechtsfragen]), wobei an einem nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkten Rechtsverhältnis nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch kommunale Organe oder Organteile als Träger organisationsinterner Rechte beteiligt sein können (OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen [OVG NW], Urt. v. 08. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 66.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

    Auszug aus VG Cottbus, 21.05.2019 - 1 K 9/18
    Als ein "berechtigtes" Interesse kommt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art in Betracht, wenn die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16. März 2016 - BVerwG 6 C 66.14 -, juris Rn. 16 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2013 - 15 A 785/12

    Zulässigkeit einer Klage bzgl. Feststellung der Rechtswidrigkeit eines einem

  • VGH Hessen, 10.03.1981 - II OE 12/80

    Befangenheit bei Beratung einer Beitragssatzung

  • BVerwG, 22.12.1988 - 7 B 208.87

    Fraktionsantrag atomwaffenfreie Zone - Kommunalverfassungsstreit, § 42 Abs. 2

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2002 - 15 B 855/02

    Ersetzung eines Mitglieds des Ratsausschusses; Rücktritt des gewählten Mitglieds;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.2009 - 2 A 10100/09

    Mandatsverzicht eines Ratsmitglieds vor Abstimmung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1994 - 7 A 10194/94

    Hinweis auf "blumenreiche Worte" rechtfertigt keinen Ordnungsruf

  • BVerwG, 09.12.1981 - 7 B 46.81

    Feststellungsklage - Verwaltungsakt - Nichtigkeit

  • VG Trier, 10.06.2014 - 1 K 1675/13

    Unzulässige Klage eines zwischenzeitlich zum Bürgermeister gewählten

  • VG Neustadt, 10.11.2015 - 3 K 1019/14

    Ausschluss eines NPD-Stadtratsmitglieds aus Ratssitzung der Stadt Pirmasens war

  • VG Düsseldorf, 14.08.2003 - 1 L 1579/03

    Auflösung des Werksausschusses für das Immobilien-Management Duisburg ist

  • VG Cottbus, 21.05.2019 - 1 K 1574/18

    Abwahl eines Amtsdirektors vom Vorsitz des Amtsausschusses; Befangenheit eines

  • VG Bremen, 21.03.2007 - 1 V 331/07

    Ernennung eines hauptamtlichen Magistratsmitglieds nach Wiederwahl -

  • VG Cottbus, 10.05.2022 - 1 K 1251/21
    sowohl auf Grund einer streng formalen Betrachtungsweise, wonach es für die "Unmittelbarkeit" darauf ankommen soll, dass die Entscheidung und der Vor- bzw. Nachteil durch keine weiteren Zwischenschritte miteinander verbunden sind (so noch: Hessischer VGH, Urt. v. 10. März 1981 - II OE 12/80 -, NVwZ 1982, 44; abweichend nunmehr: Hessischer VGH, Urt. v. 28. November 2013 - 8 A 865/12 -, juris Rn. 27) als auch auf Grund einer Betrachtungsweise, die den Zweck des Mitwirkungsverbots in den Blick nimmt und die maßgeblich darauf abstellt, ob der Gemeindevertreter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles, etwa auch ein ideelles, (Sonder-) Interesse an der Entscheidung hat (Hessischer VGH, Urt. v. 28. November 2013 - 8 A 865/12 -, juris Rn. 26 m w. N.;OVG NW, Beschl. v. 08. Mai 2015 - 15 A 1523/14 -, zit. nach NRWE. de [Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Nordrhein-Westfalen] ; Urt. d. Kammer v. 21. Mai 2019 - VG 1 K 9/18 -, n. v., UA S. 13; Beschl. v. 04. Februar 2021 - VG 1 L 46/21 -, juris Rn. 36; so auch: Schumacher in: Schumacher etc. Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2012, § 22 unter 4.5), dürfte hier für die von dem Tagesordnungspunkt 30 betroffenen Stadtverordneten in jedem Fall - und losgelöst von den divergierenden Beschlussvorlagen der Klägerin - von einem Mitwirkungsverbot i. S. v. § 22 BbgKVerf auszugehen sein.
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